E-Auto-Sonderabschreibung soll bis 2028 gelten
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Die Sonderabschreibung für elektrische Dienstwagen wird rückwirkend zum 1. Juli bis Ende 2028 gelten. Das verkündete Robert Habeck bei seinem Besuch in Stuttgart zur Eröffnung des Mercedes-eigenen Batterie-Entwicklungszentrums eCampus. „Ich erhoffe mir davon einen Nachfragepush aus den Unternehmen“, sagte der Grünen-Politiker auf der Bühne, wie in einem Bericht der „Welt“ zu lesen ist.
Abgesehen vom Zeitraum der Sonderabschreibung gibt es bisher jedoch keine weiteren Details zur Ausgestaltung. Diese Maßnahme ist Teil des Haushaltskompromisses der Ampel-Regierung und befindet sich demnach nur in der Absprache zwischen SPD, Grünen und FDP. Eine rechtlich sicher formulierte Regelung liegt noch nicht vor.
Erweiterung der Dienstwagenbesteuerung für Elektroautos
Zusätzlich zu dieser Mitteilung kündigte Habeck eine weitere Maßnahme an: Die steuerlichen Vorteile für Elektroautos bei der Dienstwagenbesteuerung sollen auf teurere Fahrzeuge ausgeweitet werden. Die Grenze beim Listenpreis soll von derzeit 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben werden. Bei der aktuellen Regelung geht es um den tatsächlichen Listenpreis des Fahrzeugs. Damit könnten auch Modelle mit höherem Grundpreis und teureren Sonderausstattungen von den verringerten Steuersätzen profitieren – ein Segment, in dem deutsche Hersteller wie Mercedes, Audi und BMW viele Fahrzeuge verkaufen.
Die umgangssprachlich als „0,25-Prozent-Regelung“ bezeichnete Passage bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen sieht vor, dass der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung niedriger versteuert wird. Bei Verbrenner-Dienstwagen, deren private Nutzung per Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss, kann diese private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Alternativ kann die „Ein-Prozent-Regelung“ genutzt werden, bei der ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuert wird.
Details zur 0,25-Prozent-Regelung
Bei betrieblichen Fahrzeugen, die keine CO2-Emissionen ausstoßen (BEV, FCEV und bestimmte PHEV), werden nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Liegt der Bruttolistenpreis unter 70.000 Euro, wird der Satz nochmals halbiert und es müssen nur 0,25 Prozent versteuert werden.
Dieser Schwellenwert von 70.000 Euro gilt erst seit diesem Jahr. Im April wurde die Preisgrenze als Teil des „Wachstumschancengesetzes“ rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 70.000 Euro angehoben. Bis Ende des Jahres 2023 durfte der Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro betragen.
Zwischenzeitlich waren auch 80.000 Euro im Gespräch. Das Gesetz wurde bis zur Beschlussfassung allerdings mehrfach angepasst. Eine Summe von 95.000 Euro, wie sie Habeck kürzlich ins Spiel brachte, stand bisher noch nicht zur Diskussion. Ob und wann die Grenze angehoben wird, steht aktuell noch aus.
Aktuelle Angebote für Elektro-Dienstwagen im Leasing
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